Unsere AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Kauf und die Montage einer Photovoltaik - Anlage
mit der
STAR REGION INVEST Holding GmbH, Dorotheenstraße 83, 10117 Berlin
vertreten den Geschäftsführer Andreas Etzel
- im folgenden Auftragnehmerin genannt –
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber kauft bei dem Auftragnehmer eine Photovoltaik Anlage mit den im Angebot benannten Komponenten zum vereinbarten Preis.
§ 2 Liefertermin
Der Liefertermin der Anlage richtet sich nach den Lieferterminen der Modul- und Wechselrichterhersteller. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb des Willens der Auftragnehmerin liegt, wie nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mängel an Transportmittel, behördliche Anordnungen, Witterungseinflüsse etc., auch wenn sie bei Lieferanten der Auftragnehmerin oder deren Unterlieferanten eintreten, oder auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie die Lieferzeit angemessen.
§ 3 Vergütung
Die Parteien vereinbaren für den Kauf der Photovoltaikanlage und die Ausführung der im Angebot gezeichneten Werkleistungen die im Angebot angegebene Vergütung.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Der Vertrag steht unter aufschiebenden Bedingungen, dass dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot für die Finanzierung der in diesem Vertrag ausgewiesenen Photovoltaikanlage und entsprechend der Höhe der Vertragsvergütung netto des Auftragnehmers von einem Kreditinstitut vorliegt.
Stellt der Auftraggeber diese Daten für die Finanzierung oder den Kaufpreis der Anlage nicht fristgerecht zur Verfügung, so entfällt die aufschiebende Bedingung für den Vertragsabschluss. Die Auftragnehmerin kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Vertrag zurücktreten.
Nach Installation und Fertigstellung der Anlage (die Inbetriebnahme durch den Energieversorger findet separat statt und ist nicht Bestandteil des Vertrages/Auftrags) erhält der Auftraggeber die Schlussrechnung und verpflichtet sich diese Rechnung umgehend zu bezahlen bzw. den Restbetrag der Rechnung bei der finanzierenden Bank zur Auszahlung anzuweisen. Als Zahlungsbedingungen sind vereinbart:
•30% des Rechnungsbetrages bei Bestellung & Auftragserteilung
•45% des Rechnungsbetrags bei Lieferung des Materials
•25% des Rechnungsbetrags nach Fertigstellung & Installation
§ 5 Lieferbedingungen
Die Lieferung, Installation, Fertigstellung und Abnahme der Anlage sowie der Antrag beim örtlichen Energieversorger ist durch die Star Region Invest Holding GmbH Bestandteil des Vertrages.
§ 6 Gewährleistung
Die Fehlerfreiheit der gelieferten Produkte, d.h. deren Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften, wie Module, Gestellsysteme, Wechselrichter, Hochleistungsspeicher etc. gewährleistet die jeweilige Herstellerin der Produkte gemäß Produkthaftungsgesetz.
Die Produktgarantie sind den Datenblättern und Garantiebedingungen der Hersteller zu entnehmen.
Der Auftraggeber hat die PV-Anlage bei Übergabe bzw. Abnahme ordnungsgemäß zu prüfen und Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Im Falle eines von der Auftragnehmerin zu vertretenden Fehlers, ist die Auftragnehmerin nach eigener Wahl zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
Die zwischen der Auftragnehmerin und Auftraggeber geltende Gewährleistungsfrist für die Installation und Errichtung der Anlage beginnt mit der Abnahme derselben und beträgt zwei Jahre.
§ 7 Ertragsprognose / Prognostizierter Jahresertrag der Anlage
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Erträge von verschiedenen Faktoren wie z.B. Sonneneinstrahlung, Grad der Verschattung, Wechselrichter- und Leistungsverluste, Verluste durch Verschmutzung, Ausfallzeiten während Wartung und Instandhaltung, mangelnde Pflege und Wartung, Wettereinflüsse wie Schneefall und Hagel abhängen. Die im Vertrag dargestellten Erträge werden auf Grundlage der variablen Kennwerte ermittelt. Der derzeitig berücksichtigte Verschattungsverlust kann sich durch Baumwachstum, neue Gebäude oder ähnliche äußere Einflüsse ändern. Die örtliche Einstrahlung kann Wetterschwankungen unterliegen. Die Ertragsprognose / Wirtschaftlichkeitsberechnung stellt keine zugesicherte Eigenschaft und Garantie dar, es handelt sich um eine unverbindliche Schätzung.
§ 8 Finanzierung Beratung
Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie in Fragen des Rechts, der Finanzierung oder der Besteuerung der Solaranlage keine Beratung gegenüber den Auftraggebern durchführt bzw. diesen berät.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Leistungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht veräußern.
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Für in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtlichen Kosten haftet der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Es gilt vereinbart, dass ein Potentialausgleich für die PV Anlage geschaffen werden kann und am Haus vorhanden ist. Entstehende Mehrkosten werden nach Aufwand berechnet.
Die Kabelführung ist außen an Haus vorzunehmen. Eine andere Kabelführung ist gesondert gegen Mehrkosten zu vereinbaren.
Der Hausanschlusskasten weist einen weiteren Platz für einen zusätzlichen Zähler und das entsprechende Zubehör auf. Die Beschaffung und Installation eines neuen Hausanschlusskastens wird gegen Aufwand berechnet. Weiteres Zubehör ist gegen Aufwand zu bestellen.
Zur Wirksamkeit bedürfen alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abgedungen werden.
Eine evtl. Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil des Vertrages. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
§ 11 Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, für beide Vertragspartner Berlin.